RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0031

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Bei der nicht genehmigten Verwendung von Flächen als Abstellflächen kommt es auf eine Unterscheidung zwischen betriebseigenen und betriebsfremden Last- und Tankfahrzeugen nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180031.X04

Im RIS seit

22.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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