RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0032

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1;

Rechtssatz

Begnügt sich eine Beschwerde mit der Wiedergabe abstrakter Rechtssätze, wird aber nicht dargelegt, aus welchen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - welche andere Feststellungen der Behörde unschlüssig - nicht bloß unrichtig (Hinweis auf E VS 3.10.1985, 85/02/0053) - sein soll, dann bleibt die Rüge, die Beweiswürdigung sei unschlüssig ganz im Unbestimmten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180032.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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