Index
L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S in Fraham, vertreten durch Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte OEG in 4600 Wels, Spitalhof 3a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 2005, Zl. BauR-013517/1-2005-Ba/Ein, betreffend Bewilligung nach dem Oö Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Fraham), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ohne dass aus den vorgelegten Verwaltungsakten eine formelle Antragstellung ersichtlich wäre, lud der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde am 9. November 2004 zu einer mündlichen Verhandlung am 30. November 2004. Nach den Angaben in der Ladung beabsichtigte die mitbeteiligte Gemeinde den Neubau des Trattnachtal-Weges zwischen Steinholz und Hörstorf. Sie habe unter Mitarbeit der Unterabteilung Güterwege des Amtes der Oö Landesregierung ein Projekt für den Bau dieses Weges erstellt und um die Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung angesucht. Die Ladung erging an eine Vielzahl von Personen, deren Bezug zur Sache aus der Ladung nicht ersichtlich ist, unter anderem an den Beschwerdeführer.
Vom Amtssachverständigen erfolgte in der Verhandlung eine Projektsbeschreibung des gegenständlichen, 1.910 m langen Weges. Der anwesende Vertreter der Naturschutzbehörde sprach sich gegen eine Asphaltierung aus, weshalb er eine Auflage vorschlug, dass die Ausführung in Form einer Schotterstraße erfolgen solle. Der Vertreter der Oö Umweltanwaltschaft sprach sich für das Projekt aus, wenn die von der Naturschutzbehörde vorgeschlagenen Auflagen eingehalten würden. Der von der Straßenbaubehörde beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass die im Bereich des gegenständlichen Abschnittes vorhandene Gemeindestraße in keiner Weise den Anforderungen in Bezug auf Oberflächenausführung genüge, welche an eine Gemeindestraße gestellt werde, über die eine Route eines überregionalen Radwanderweges führen solle.
Dem Protokoll angeschlossen war weiters ein Gutachten aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, wonach die geplante Herstellung eines Radweges auf öffentlichen Grundstücksflächen eindeutig eine Maßnahme im Hochwasserabflussbereich des Innbaches darstelle. Durch die Beibehaltung des derzeit bestehenden Geländeniveaus könne gewährleistet werden, dass es zu keiner Verschlechterung der Hochwassersituation kommen könne.
Mehrere Personen waren "als Parteien und Beteiligte" bei der Verhandlung anwesend, darunter der Beschwerdeführer. Er brachte vor, dass die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Z. 1 Oö Straßengesetz (Verkehrsbedürfnis) nicht gegeben sei. Die (gegenwärtige) Straße werde von Landwirten, Grundanrainern, Jägern und auch Radfahrern benützt und reiche für diese Nutzung völlig aus. Die Errichtung sei auch zu teuer, sodass es an der Wirtschaftlichkeit fehle. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr sei insbesondere durch die beabsichtigte Nutzung durch Radfahrer gegeben. In einem derartigen Hochwassergebiet sollten nur dann Baumaßnahmen erfolgen, wenn sie unbedingt notwendig seien. Es seien extrem hohe Kosten für die öffentliche Hand zu erwarten. Eine Verpflockung der Straße, um unerwünschten Verkehr fernzuhalten, sei im Hinblick auf die für die Landwirte damit verbundene Erschwernis abzulehnen. Mehrere Personen waren "als Parteien und Beteiligte" bei der Verhandlung anwesend, darunter der Beschwerdeführer. Er brachte vor, dass die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Oö Straßengesetz (Verkehrsbedürfnis) nicht gegeben sei. Die (gegenwärtige) Straße werde von Landwirten, Grundanrainern, Jägern und auch Radfahrern benützt und reiche für diese Nutzung völlig aus. Die Errichtung sei auch zu teuer, sodass es an der Wirtschaftlichkeit fehle. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr sei insbesondere durch die beabsichtigte Nutzung durch Radfahrer gegeben. In einem derartigen Hochwassergebiet sollten nur dann Baumaßnahmen erfolgen, wenn sie unbedingt notwendig seien. Es seien extrem hohe Kosten für die öffentliche Hand zu erwarten. Eine Verpflockung der Straße, um unerwünschten Verkehr fernzuhalten, sei im Hinblick auf die für die Landwirte damit verbundene Erschwernis abzulehnen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Jänner 2005 wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Gesetzesbestimmungen unter Einhaltung der angeführten Bedingungen und Auflagen die straßenrechtliche Baubewilligung sowohl für das Straßenbauvorhaben "Gemeindestraße zwischen Hörstorf und Steinholz" selbst und für die Ausführung des Bauvorhabens als auch für die Auflassung von Teilen der öffentlichen Straße erteilt. Von den 11 Bedingungen und Auflagen, die spruchgemäß einzuhalten waren, sind folgende Punkte. hervorzuheben:
"1. Die Gemeindestraße ist nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projekts und der anlässlich der Trassierung besprochenen Linienführung sowie gemäß der im Befund der Verhandlungsschrift enthaltenen Projektsbeschreibung zu errichten.
2. Der Weg ist mit einer Kronenbreite (= Fahrbahnbreite u. Bankette) von rund 3,00 m herzustellen. (Asphaltbreite 2,60 bis 2,70 m)
11. Folgende Bedingungen und Auflagen der Naturschutzbehörde sind einzuhalten:
a) Keine Asphaltierung der Gemeindestrasse, sondern Ausführung in Form einer Schotterstraße (wassergebundene Decke). Dieser Auflagenpunkt ist selbstverständlich von unbefristeter Gültigkeit.
c) Um zu vermeiden, dass die neue Gemeindestraße vom allgemeinen PKW Verkehr genutzt wird, ist jeweils am Beginn und Ende der Straßenführung ein Pflock aufzustellen, der nur von den berechtigten Personen (anrainende Landwirte, Jagdberechtigte) mittels Schlüssel umgeklappt werden kann oder in Form eines von selbst kippenden Pflockes. Jedenfalls ist langfristig sicherzustellen (Kontrollen durch die Gendarmerie), dass sich keine Schleichwegtradition etabliert."
Die im Einzelnen aufgezählten Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass diese Straße in die Straßengattung "Gemeindestraße" einzureihen sei. Die Grundsätze des § 13 Oö Straßengesetz würden eingehalten; bezüglich der Bestimmungen des § 14 Oö Straßengesetz seien Verletzungen konkreter subjektiver Rechte nicht behauptet worden. Bezüglich der Lage im Hochwasserabflussbereich wurde auf das wasserrechtliche Verfahren verwiesen. Die im Einzelnen aufgezählten Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass diese Straße in die Straßengattung "Gemeindestraße" einzureihen sei. Die Grundsätze des Paragraph 13, Oö Straßengesetz würden eingehalten; bezüglich der Bestimmungen des Paragraph 14, Oö Straßengesetz seien Verletzungen konkreter subjektiver Rechte nicht behauptet worden. Bezüglich der Lage im Hochwasserabflussbereich wurde auf das wasserrechtliche Verfahren verwiesen.
In seiner dagegen erstatteten Berufung rügte der Beschwerdeführer, dass in Punkt 1. der Auflagen (richtig wohl: Punkt 2.) eine Asphaltbreite von 2,60 bis 2,70 m angeführt sei, in den Punkten 10. und 11. der Auflagen werde jedoch eine Schotteroberfläche vorgeschrieben. Es sei unklar, ob es sich hier um einen Radweg oder um eine Gemeindestraße handle. Im Übrigen wurden die bisher erhobenen Einwendungen wiederholt.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies diese Berufung mit Bescheid vom 16. März 2005 mit der Maßgabe ab, dass der erstinstanzliche Bescheid in seinem Punkt 1. (der unrichtigen Zitierung des Beschwerdeführers folgend) wie folgt abgeändert wurde:
"1. Der Weg ist mit einer Kronenbreite (= Fahrbahnbreite und Bankette) von rund 3,0 m herzustellen. (Belagsbreite 2,60 bis 2,70 m)"
In der Begründung wurde im Wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiederholt; festgehalten wurde weiters, dass die Errichtung eines Radfahrweges oder Einreihung in diese Straßengattung niemals, weder in der Verhandlungsschrift noch im Bewilligungsbescheid, erwähnt worden sei. Der Ausbau der Gemeindestraße sei als solche verhandelt und bewilligt worden.
In seiner dagegen erstatteten Vorstellung rügt der Beschwerdeführer, dass durch die Abänderung des gesamten Auflagenpunktes 1. festgelegt sei, dass die Gemeinde nicht nach Maßgabe der Verhandlung die Straße errichten müsse, sich nicht an die besprochene Linienführung und Trassierung halten müsse, sowie dass die Projektsbeschreibung in der Verhandlungsschrift rechtlich wertlos sei. Weiters brachte er vor, es sei während des Verfahrens der Weg von Vermessungstechnikern der Landesregierung auf Antrag der Gemeinde und im Beisein von Vertretern der Gemeinde neu vermessen worden und es hätten sich dabei wesentliche Abweichungen des Verlaufes ergeben, sodass der angefochtene Bescheid eine Trassierung bewirken würde, die es in Wirklichkeit gar nicht mehr gebe. Auf Grund der neuen Grundgrenzen müsse die Straße wesentlich näher am Innbachufer verlaufen, als in den Projektunterlagen ausgewiesen. Damit sei der gesamte Befund und die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Naturschutzbehörde obsolet, weiters sei das Wasserrechtsverfahren neu aufzurollen, da ein rechtskräftiger Wasserrechtsbescheid bis dato nicht vorliege. Nach wie vor spreche der Auflagenpunkt 2. von einer Asphaltierung, sodass offenbar sich die Behörde bei der Ausführung ein Wahlrecht vorbehalten möchte. Der im Auflagenpunkt 11 c) vorgesehene Pflock am Beginn und Ende der Straßenführung bedeute, dass von einer Öffentlichkeit keine Rede sein könne, dass es sich um keine Gemeindestraße, sondern vielmehr um einen Radfahrweg handle. Eindeutig widerspreche der bewilligte Straßenneubau den Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit gemäß § 13 Oö Straßengesetz. In seiner dagegen erstatteten Vorstellung rügt der Beschwerdeführer, dass durch die Abänderung des gesamten Auflagenpunktes 1. festgelegt sei, dass die Gemeinde nicht nach Maßgabe der Verhandlung die Straße errichten müsse, sich nicht an die besprochene Linienführung und Trassierung halten müsse, sowie dass die Projektsbeschreibung in der Verhandlungsschrift rechtlich wertlos sei. Weiters brachte er vor, es sei während des Verfahrens der Weg von Vermessungstechnikern der Landesregierung auf Antrag der Gemeinde und im Beisein von Vertretern der Gemeinde neu vermessen worden und es hätten sich dabei wesentliche Abweichungen des Verlaufes ergeben, sodass der angefochtene Bescheid eine Trassierung bewirken würde, die es in Wirklichkeit gar nicht mehr gebe. Auf Grund der neuen Grundgrenzen müsse die Straße wesentlich näher am Innbachufer verlaufen, als in den Projektunterlagen ausgewiesen. Damit sei der gesamte Befund und die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Naturschutzbehörde obsolet, weiters sei das Wasserrechtsverfahren neu aufzurollen, da ein rechtskräftiger Wasserrechtsbescheid bis dato nicht vorliege. Nach wie vor spreche der Auflagenpunkt 2. von einer Asphaltierung, sodass offenbar sich die Behörde bei der Ausführung ein Wahlrecht vorbehalten möchte. Der im Auflagenpunkt 11 c) vorgesehene Pflock am Beginn und Ende der Straßenführung bedeute, dass von einer Öffentlichkeit keine Rede sein könne, dass es sich um keine Gemeindestraße, sondern vielmehr um einen Radfahrweg handle. Eindeutig widerspreche der bewilligte Straßenneubau den Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit gemäß Paragraph 13, Oö Straßengesetz.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Der Beschwerdeführer genieße als Anrainer der von den Baumaßnahmen betroffenen Gemeindestraße Parteistellung nach § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö Straßengesetz. Nach § 14 Abs. 3 Oö Straßengesetz komme einem Anrainer nur hinsichtlich der in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes ein Mitspracherecht zu. Derartige Einwendungen seien aber nicht erhoben worden, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung dazu erübrige. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Der Beschwerdeführer genieße als Anrainer der von den Baumaßnahmen betroffenen Gemeindestraße Parteistellung nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, Oö Straßengesetz. Nach Paragraph 14, Absatz 3, Oö Straßengesetz komme einem Anrainer nur hinsichtlich der in Absatz eins, dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes ein Mitspracherecht zu. Derartige Einwendungen seien aber nicht erhoben worden, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung dazu erübrige.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichterrichtung der Gemeindestraße, auf Vermeidung von Beeinträchtigungen und auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 44/2002, (in der Folge: StrG) haben folgenden Wortlaut: Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2002,, (in der Folge: StrG) haben folgenden Wortlaut:
"§ 8
Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)
...
1. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2). 1. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (Paragraph 5, Absatz 2,).
2. Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind. 2. Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (Paragraphen 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind.
3. Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht sind.
§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen
Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht
zu nehmen auf
1. das Verkehrsbedürfnis,
2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den
Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4. die möglichste Schonung der Natur, des
Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der
Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen
Verkehrs,
7. die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern
und
9. die barrierefreie Gestaltung.
…
§ 14Paragraph 14
Schutz der Nachbarn
…
Straßenrechtliche Bewilligung
§ 31Paragraph 31
Verfahren
1. der Antragsteller,
2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie
jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches
Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
3. die Anrainer,
§ 32Paragraph 32
Bewilligung
Parteien des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens sind (u.a.) einerseits die in § 31 Abs. 3 Z. 3 genannten "Anrainer", andererseits die in § 31 Abs. 3 Z. 2 genannten Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Diese Zuordnung ist wesentlich, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, ausgeführt hat, den Anrainern nur hinsichtlich der im § 14 Abs. 1 StrG behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zukommt. Hingegen kann der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung genießende Grundeigentümer auch Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, kann ein solcher Grundeigentümer auch geltend machen, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden solle. Es kann auch eingewendet werden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden. Parteien des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens sind (u.a.) einerseits die in Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, genannten "Anrainer", andererseits die in Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Diese Zuordnung ist wesentlich, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, ausgeführt hat, den Anrainern nur hinsichtlich der im Paragraph 14, Absatz eins, StrG behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zukommt. Hingegen kann der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, StrG Parteistellung genießende Grundeigentümer auch Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, kann ein solcher Grundeigentümer auch geltend machen, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden solle. Es kann auch eingewendet werden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden.
Die Gemeindebehörden haben sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anrainer oder betroffener Grundeigentümer ist, nicht auseinander gesetzt; es fehlt das vom § 31 Abs. 2 leg. cit. geforderte Verzeichnis der dem Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 StrG beizuziehenden Parteien. Erstmals hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Zuordnung vorgenommen, indem sie - ohne Begründung - den Beschwerdeführer als Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 StrG bezeichnete. Die Gemeindebehörden haben sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anrainer oder betroffener Grundeigentümer ist, nicht auseinander gesetzt; es fehlt das vom Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. geforderte Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, StrG beizuziehenden Parteien. Erstmals hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Zuordnung vorgenommen, indem sie - ohne Begründung - den Beschwerdeführer als Anrainer nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, StrG bezeichnete.
Der Beschwerdeführer hat schon in der Vorstellung behauptet, es hätte "während des Verfahrens" eine Neuvermessung gegeben und es hätten sich dabei wesentliche Abweichungen des Verlaufes ergeben, sodass eine Trassierung bewilligt worden sei, die es gar nicht mehr gebe. In der Beschwerde brachte er vor, die neuen Vermessungen hätten ergeben, dass die Trassierung im Bereich des Bauernhauses des Beschwerdeführers (Grundstück Nr. .82) über einen dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücksstreifen führe.
Wohl hatte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der Sachlage auszugehen, wie sie bei Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides vorlag; danach erfolgte Änderungen des Sachverhaltes müssen unberücksichtigt bleiben. Damit kann aber das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Grundstück wäre betroffen - was dazu führte, dass er die fehlende Notwendigkeit des Vorhabens einwenden konnte -, nicht unberücksichtigt bleiben, weil gar nicht feststellbar ist, auf welchen räumlichen Umfang sich die erteilte Bewilligung bezieht.
Der erstinstanzliche Bescheid, der in seinem Punkt 1. der "Auflagen und Bedingungen" die Anordnung enthielt, dass die Gemeindestraße nach Maßgabe des vorgelegten Projekts und der anlässlich der Trassierung besprochenen Linienführung sowie gemäß der im Befund der Verhandlungsschrift enthaltenen Projektsbeschreibung zu errichten sei, erfuhr durch den Berufungsbescheid eine Abänderung insofern, als die Auflagenpunkte 1. und 2. nunmehr lauteten:
"1. Der Weg ist mit einer Kronenbreite (= Fahrbahnbreite und Bankette) von rund 3,0 m herzustellen. (Belagsbreite 2,60 bis 2,70 m)
2. Der Weg ist mit einer Kronenbreite (= Fahrbahnbreite u. Bankette) von rund 3,00 m herzustellen. (Asphaltbreite 2,60 bis 2,70 m)"
Selbst wenn man davon ausginge, dass durch den Berufungsbescheid - entgegen seinem Wortlaut - nur der Punkt 2. der Auflagen abgeändert wurde und der Punkt 1. bestehen bleiben sollte, lässt sich zumindest aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten der Umfang des Projektes nicht entnehmen. Im Akt befindet sich ein Plan der Abteilung Liegenschaftsvermessung der belangten Behörde vom 4. November 2004, der aber nur den Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 1. Dezember 2004, nicht aber einen Genehmigungsvermerk oder eine Bezugsklausel der Straßenbaubehörde enthält. Außerdem fällt auf, dass dieser Plan mit "Radweg Fraham" benannt ist, obwohl die Berufungsbehörde betont hat, dass es sich bei dem von ihr genehmigten Projekt um keinen Radweg handle. Zwei weitere im Akt erliegende, beide als "Beilage 2" bezeichnete Pläne beziehen sich auf Teilstücke, die sich offenbar nicht im Nahbereich zu den Grundstücken des Beschwerdeführers befinden. Weder aus dem vorliegenden Umweltbericht noch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung lassen sich Angaben entnehmen, aus denen man erschließen kann, ob der Beschwerdeführer Anrainer oder Eigentümer eines betroffenen Grundstückes ist.
Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der von ihr vorgenommenen Qualifizierung des Beschwerdeführers als "Anrainer" gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 StrG gelangte; die belangte Behörde hätte die diesbezüglichen Mängel des Gemeindeverfahrens wahrnehmen und eine Klärung des bewilligten Trassenverlaufes insbesondere im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers herbeiführen müssen. Da sie dies unterließ, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der von ihr vorgenommenen Qualifizierung des Beschwerdeführers als "Anrainer" gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, StrG gelangte; die belangte Behörde hätte die diesbezüglichen Mängel des Gemeindeverfahrens wahrnehmen und eine Klärung des bewilligten Trassenverlaufes insbesondere im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers herbeiführen müssen. Da sie dies unterließ, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, im Rahmen des Kostenbegehrens. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, im Rahmen des Kostenbegehrens.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht, auch wenn vordergründig keiner der Gründe des § 39 Abs. 2 VwGG vorliegt, von einer Verhandlung ab, weil die hier erfolgte Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein durch die Besonderheit des Vorstellungsverfahrens bedingt ist; materiell liegt eine Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (der Sachverhalt ist ergänzungsbedürftig; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) vor, die nach § 39 Abs. 2 Z. 3 eine Abstandnahme von der Verhandlung rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht, auch wenn vordergründig keiner der Gründe des Paragraph 39, Absatz 2, VwGG vorliegt, von einer Verhandlung ab, weil die hier erfolgte Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein durch die Besonderheit des Vorstellungsverfahrens bedingt ist; materiell liegt eine Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (der Sachverhalt ist ergänzungsbedürftig; Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG) vor, die nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, eine Abstandnahme von der Verhandlung rechtfertigt.
Wien, am 27. Mai 2008
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050242.X00Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008