RS Vwgh 1988/9/8 88/16/0130

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §6;
GEG §7;
GEG §9;
GGG 1984 §18 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0163 B 19. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

So wie für das Verfahren nach den §§ 6,7 und 9 GEG (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0188) sind auch für das auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren durchzuführende Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160130.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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