RS Vwgh 1988/9/8 88/16/0066

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 125;

Rechtssatz

Eine "auffallende Sorglosigkeit" setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (Hinweis E 11.6.1987, 87/16/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160066.X03

Im RIS seit

08.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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