RS Vwgh 1988/9/8 88/16/0093

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs1 idF 1984/532;
FinStrG §93 Abs2 idF 1984/532;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 146;

Rechtssatz

Der Wohnungsinhaber hat Anspruch auf Mitteilung der Verdachtsgründe im Hausdurchsuchungsbefehl. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die Verdachtsgründe, die auf das Vorhandensein der gesuchten Person oder der Gegenstände in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten schließen lassen, müssen dem Wohnungsinhaber, in dessen verfassungsgesetzlich geschützten Hausrecht eingegriffen wird, mitgeteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160093.X01

Im RIS seit

08.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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