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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 111;Rechtssatz
Geht es einzig und allein darum, einen bestimmten, der Behörde schon bisher bekannten Sachverhalt anders als bisher rechtlich zu würdigen, so kann dies nicht im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berufung auf Tatsachen geschehen, die mit diesem Sachverhalt und seiner rechtlichen Würdigung in gar keinem Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140159.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012