RS Vwgh 1988/9/13 86/04/0135

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

L57507 Camping Mobilheim Tirol
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

CampingplatzG Tir 1980 §2 lite;
KFG 1967 §104 Abs7;
KFG 1967 §31;
KFG 1967 §37;

Rechtssatz

Bei der Qualifikation eines Objektes als "Wohnwagen" im Sinne des § 2 lit e Tir CampingplatzG ist lediglich die objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen von Bedeutung. Ob mit diesem Objekt eine (hier: 13 km lange) bestimmte Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückgelegt werden konnte, ist nicht entscheidend. Ungeachtet einer Genehmigung gemäß § 104 Abs 7 KFG konnte die Behörde vielmehr ohne den Bfr in seinen Rechten zu verletzen, auf Grund des Gutachtens des kraftfahrtechnischen Sachverständigen davon ausgehen, dass dieses Objekt Eigenschaften (Fehlen einer Bremsanlage und einer Federung) aufweist, die seine Einzelgenehmigung nach § 31 KFG und damit seine Zulassung zum Verkehr gemäß § 37 KFG ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040135.X01

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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