RS Vwgh 1988/9/13 88/04/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1397/77 E 27. September 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Weiters Ausführungen betreffs des Erfordernisses einer - dem § 48 Abs 1 Z 3 VStG 1950 entsprechenden - verbalen Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040003.X01

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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