RS Vwgh 1988/9/13 87/04/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2787/79 E 25. September 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Was die Bestimmung des § 77 GewO 1973 anlangt, ist zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 ausgeschlossen ist, einerseits und der Erwartung, daß Belästigungen - Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 und 4 und nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1973 kommen im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht - auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 von rechtlicher Relevanz, sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandelementes der Gefährdung iSd § 74 Abs 2 leg cit außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040261.X02

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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