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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2787/79 E 25. September 1981 RS 3Stammrechtssatz
Was die Bestimmung des § 77 GewO 1973 anlangt, ist zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 ausgeschlossen ist, einerseits und der Erwartung, daß Belästigungen - Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 und 4 und nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1973 kommen im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht - auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 von rechtlicher Relevanz, sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandelementes der Gefährdung iSd § 74 Abs 2 leg cit außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040261.X02Im RIS seit
28.02.2006