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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
EStG 1972 §47 Abs3;Rechtssatz
Dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist entgegen der Ansicht der belBeh auch nicht entscheidend, daß der Bfin aus ihrem Wissensstand als Schulleiter Vorteile in der Matrikenführung zu Gebote stehen, die ein Außenstehender nicht hätte, weil er erst auf die Erfüllung der Informationspflichten durch den Schulleiter iSd § 4 Abs 1 oö Schulpflichtmatrik-V und iSd § 16 Abs 2 SchPflG angewiesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140089.X06Im RIS seit
13.09.1988