RS Vwgh 1988/9/13 88/14/0089

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
70/05 Schulpflicht

Norm

EStG 1972 §47 Abs3;
SchPflG 1985 §16 Abs2;
SchulpflichtmatrikV OÖ 1966 §4 Abs1;

Rechtssatz

Dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist entgegen der Ansicht der belBeh auch nicht entscheidend, daß der Bfin aus ihrem Wissensstand als Schulleiter Vorteile in der Matrikenführung zu Gebote stehen, die ein Außenstehender nicht hätte, weil er erst auf die Erfüllung der Informationspflichten durch den Schulleiter iSd § 4 Abs 1 oö Schulpflichtmatrik-V und iSd § 16 Abs 2 SchPflG angewiesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140089.X06

Im RIS seit

13.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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