RS Vwgh 1988/9/13 86/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs2;

Rechtssatz

Bei erheblicher Abweichung vom ortsüblichen Mittelpreis sind jedoch die kundgemachten Werte für die Wohnraumbewertung nicht zum Ansatz zu bringen. Vielmehr sind die tatsächlichen Mittelwerte des Verbrauchsortes zu berücksichtigen. Hiebei ist es zulässig, von vom Statistischen Zentralamt ermittelten Werten auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986140022.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten