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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15 Abs2;Rechtssatz
Bei erheblicher Abweichung vom ortsüblichen Mittelpreis sind jedoch die kundgemachten Werte für die Wohnraumbewertung nicht zum Ansatz zu bringen. Vielmehr sind die tatsächlichen Mittelwerte des Verbrauchsortes zu berücksichtigen. Hiebei ist es zulässig, von vom Statistischen Zentralamt ermittelten Werten auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986140022.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018