RS Vwgh 1988/9/13 86/04/0136

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §15 Z2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §25 Abs2;
GewO 1973 §74;

Rechtssatz

Das Erfordernis einer Betriebsanlagengenehmigung für eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ist im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO eine allgemeine Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes und von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, wobei - bejahendenfalls - deren Vorliegen für die Erteilung der Konzession erforderlich ist; eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe dient nicht dem Zweck, notwendige Genehmigungsvoraussetzungen erst zu schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040136.X01

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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