RS VwGH Erkenntnis 1988/09/14 87/09/0302

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Rechtssatz

Dem beim Landesarbeitsamt bestellten Ausländerausschuss kommt nur ein Anhörungsrecht zu. Wenn das LAA als Berufungsbehörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Entscheidung auf die Nichtstattgebung des Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung durch dieses Kollegialorgan stützt, hat sie den Inhalt der gesetzlichen Bestimmung verkannt; die Entscheidungsbefugnis liegt allein beim LAA.

Im RIS seit
18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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