RS Vwgh 1988/9/14 88/13/0045

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243;
BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
BAO §302 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Da die Bundesabgabenordnung grundsätzlich gegen jeden erstinstanzlichen Bescheid - auch wenn mit ihm den Parteianträgen vollinhaltich stattgegeben wird - ein Rechtsmittel einräumt, ist davon auszugehen, daß durch einen solchen Bescheid jedenfalls eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird, wenn auch gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ein Rechtmittel nicht erhoben wird, beginnt die Jahresfrist gem

§ 302 Abs 1 BAO hinsichtlich der Maßnahmen nach § 299 Abs 1 BAO und § 299 Abs 2 BAO erst mit Ablauf der ungenützten Rechtsmittelfrist zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130045.X01

Im RIS seit

14.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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