RS Vwgh 1988/9/14 86/13/0127

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §97 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Berufungsentscheidung ist als erlassen anzusehen, wenn der Kopf, ihr Spruch und die Rechtsmittelbelehrung dem Berufungswerber zugestellt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986130127.X02

Im RIS seit

14.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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