RS Vwgh 1988/9/14 88/09/0046

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BewHG;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden zu (Hinweis E 10.9.1986, 86/09/0075). Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Eine in diesem Zusammenhang bestehende Berichterstattung in den Medien ist für die zu treffende Entscheidung irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090046.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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