RS Vwgh 1988/9/16 AW 88/18/0024

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Veröffentlicht am 16.09.1988
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KAO Krnt 1978 §41;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Festlegung der Bettenhöchstzahl nach der Krnt KAO -

Durch den Vollzug des Bescheides bestünde die Gefahr, dass der Bf seiner Verpflichtung nach § 41 Krnt KAO zur Aufnahme unabweisbarer Kranker nicht mehr voll nachkommen könnte. Da die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im zwingenden öffentlichen Interesse steht (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1984, 84/16/0059, VwSlg 11499 A/1984, liegt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse. Dazu kommt noch, dass mit dem Vollzug für den Bf ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil dadurch verbunden wäre, dass er gehalten wäre, sowohl behandlungsbedürftige Patienten als auch einen Teil seines Personals zu entlassen.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988180024.A01

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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