RS Vwgh 1988/9/19 87/12/0026

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Veröffentlicht am 19.09.1988
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;
Statut Salzburg 1966 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0025 E 6. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Objektiv erkennbar ist der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Die Verpflichtung zum Rückersatz eines empfangenen Übergenusses hängt nicht davon ab, dass der Übergenuss durch eine "Unkorrektheit" oder "Unachtsamkeit" des zur Rückerstattung in Anspruch Genommenen verursacht wurde (Hinweis auf E 15.10.1970, 1168/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120026.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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