RS Vwgh 1988/9/19 88/12/0039

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Veröffentlicht am 19.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §148;
GehG 1956 §81 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die an die Dienstbehörde gerichtete Bitte eines zeitverpflichteten Soldaten um Kündigung darf einer durch den zeitverpflichteten Soldaten selbst ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des sonst eintretenden Verlustes des Abfertigungsanspruches gemäß § 81 GehG keinesfalls gleichgehalten werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120039.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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