RS Vwgh 1988/9/20 87/12/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs2;

Rechtssatz

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insb im dienstlichen Bedarf, findet (Hinweis E 12.11.1980, 663/77, VwSlg 10292 A/1980). Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve (Hinweis E 13.12.1982, 81/12/0206, Vwslg 10919 A/1982; E 22.1.1987, 86/12/0146). Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120014.X01

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten