RS Vwgh 1988/9/20 87/07/0195

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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L69313 Wasserversorgung Schongebiet Niederösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

TrinkwasserschongebietsV NÖ 1976;
WRG 1959 §34 Abs2 impl;
WRG 1959 §35;

Rechtssatz

Ist in einer auf § 35 WRG 1959 gestützten Verordnung keine diesbezügliche Beschränkung enthalten, so ist davon auszugehen, dass das gesamte Grundwasservorkommen des Schongebietes einer späteren Nutzung vorbehalten werden soll. Es liegt in der Natur der Sicherung KÜNFTIGER Wasserversorgung, dass dadurch ein Bedarf geschützt wird, der im Zeitpunkt der Erlassung einer diesem Zweck dienenden VO noch nicht aktuell und in allen Einzelheiten absehbar sein muss. Eine Beschränkung in der Art, dass nur soviel Grundwasser geschützt werden dürfe, als dies etwa dem gegenwärtigen Bedarf der im Bereich der Schongebietsverordnung gelegenen Gemeinden entspricht, kann dem WRG nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070195.X02

Im RIS seit

24.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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