TE Vwgh Beschluss 2008/5/27 AW 2008/09/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §28b Abs1 Satz1;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28b heute
  2. AuslBG § 28b gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  6. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  7. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  8. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 28b gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. M, vertreten durch Dr. S, Dr. F und Dr. C, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Februar 2008, Zl. VwSen-251550/9/Kü/Sta, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Februar 2007, mit welchem er wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in vier Fällen mit vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- bestraft worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Februar 2007, mit welchem er wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in vier Fällen mit vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- bestraft worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden ist. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die auf Grund der erfolgten Bestrafung vorzunehmende Verständigung der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz zur Folge hätte, dass auch im Zuge eines Vergabeverfahrens Auskunft über die Bestrafung erteilt und das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen nach den einschlägigen Bestimmungen des Vergabegesetzes in diesem Fall von öffentlichen Bauaufträgen wegen mangelnder Zuverlässigkeit ausgeschieden werden würde. Dies könne zu einem unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen führen.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, gestand aber zu, dass zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung nicht entgegen stünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 28b Abs. 1 erster Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002, hat der Bundesminister für Finanzen öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe zwar auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist, nach Abs. 2 zweiter Satz dieser Gesetzesbestimmung ist aber die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung dabei nicht zu berücksichtigen, wobei nach dem letzten Satz dieser Bestimmung rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer als eine Bestrafung zählen, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden. Da eine einschlägige Vorverurteilung nicht aktenkundig ist, vielmehr die belangte Behörde im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafbemessung davon ausgegangen, dass der dritte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG anzuwenden sei und sie damit eine Ersttat annahm (allerdings betreffend mehr als drei Ausländer), können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile nicht als unmittelbar drohend erkannt werden. Gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, erster Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, hat der Bundesminister für Finanzen öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe zwar auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zuzurechnen ist, nach Absatz 2, zweiter Satz dieser Gesetzesbestimmung ist aber die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung dabei nicht zu berücksichtigen, wobei nach dem letzten Satz dieser Bestimmung rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer als eine Bestrafung zählen, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden. Da eine einschlägige Vorverurteilung nicht aktenkundig ist, vielmehr die belangte Behörde im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafbemessung davon ausgegangen, dass der dritte Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG anzuwenden sei und sie damit eine Ersttat annahm (allerdings betreffend mehr als drei Ausländer), können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile nicht als unmittelbar drohend erkannt werden.

Vor diesem Hintergrund war dem Antrag daher nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Mai 2008

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090042.A00

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten