RS Vwgh 1988/9/20 88/14/0130

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Familienlastenausgleich
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz

Rechtssatz

Der Nachweis der Unterhaltsleistungen gem § 2 Abs 2 zweiter Satz FamLAG kann nicht nur durch Urkunden, sondern auch auf andere Weise erbracht werden. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass während des Familienfriedens für Unterhaltszahlungen Belege aufbewahrt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140130.X02

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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