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FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter SatzRechtssatz
Der Nachweis der Unterhaltsleistungen gem § 2 Abs 2 zweiter Satz FamLAG kann nicht nur durch Urkunden, sondern auch auf andere Weise erbracht werden. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass während des Familienfriedens für Unterhaltszahlungen Belege aufbewahrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140130.X02Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022