RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0150

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art139;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Rechtsnatur des Flächenwidmungsplanes als Verordnung steht den Verwaltungsbehörden ein Prüfungsrecht nicht zu, sodass der Nachbar die Unterlassung der Prüfung der Rechtswidrigkeit nicht zu Recht geltend machen kann.

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050150.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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