RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018;
BauRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat das Vorliegen ausschließlich jener im Beschwerdevorbringen geltend gemachten Rechte zu prüfen, die auch bereits auf Verwaltungsebene den Gegenstand der Berufungsentscheidung gebildet haben (hier Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist von 5 Monaten).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050122.X02

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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