RS Vwgh 1988/9/20 87/12/0053

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §17 idF vor 1988/288;

Rechtssatz

Tägliche Besuche der Mutter im Krankenhaus während des Maturajahres vermögen kein unüberwindliches Hindernis für die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung zu begründen. Die seelischen Belastungen durch die Erkrankung ihrer Mutter hätten den Anforderungen an ein unüberwindliches Hindernis nur genügt, wenn es sich dabei um seelische Störungen von Krankheitswert gehandelt hätte. Der Gesetzgeber hat nämlich durch die Aufnahme des Beispieles der Krankheit als unüberwindbares Hindernis klar zu erkennen gegeben, dass nicht alle im Laufe des Heranwachsens eines Kindes und Jugendlichen auftretenden körperlich oder seelisch belastenden Ereignisse einen Verzögerungsgrund darzustellen vermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120053.X02

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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