RS Vwgh 1988/9/20 88/04/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §26 Abs3 impl;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §73 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/04/0115 88/04/0117 88/04/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0122 B 20. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des § 73 Abs 2 ZPO über die Unterbrechung der Frist durch einen Antrag auf Verfahrenshilfe ist sinngemäß auch auf im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellter Anträge auf Bewilligung der Wiederaufnahme anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040114.X01

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten