RS Vwgh 1988/9/20 87/07/0059

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht (mehr) berufen, wenn das Rechtsschutzinteresse wegfällt und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen keine fallbezogene Bedeutung mehr, sondern nur noch theoretischen Wert haben. (hier: Die Beschwerde richtet sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag, die Ableitung bestimmter Abwässer aus ihrer X-Anlage einzustellen. Während des Beschwerdeverfahrens wurde einem Wasserverband, dem auch die Bf angehört die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung auch der Abwässer der X-Anlage der Bf erteilt und gleichzeitig das Erlöschen aller früheren Wasserbenützungsrechte der Bf festgestellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070059.X01

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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