Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht (mehr) berufen, wenn das Rechtsschutzinteresse wegfällt und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen keine fallbezogene Bedeutung mehr, sondern nur noch theoretischen Wert haben. (hier: Die Beschwerde richtet sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag, die Ableitung bestimmter Abwässer aus ihrer X-Anlage einzustellen. Während des Beschwerdeverfahrens wurde einem Wasserverband, dem auch die Bf angehört die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung auch der Abwässer der X-Anlage der Bf erteilt und gleichzeitig das Erlöschen aller früheren Wasserbenützungsrechte der Bf festgestellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070059.X01Im RIS seit
21.03.2006