TE Vwgh Beschluss 2008/5/27 2008/17/0076

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache 1. der HS und 2. des JS, beide in Radenthein, beide vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 4/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. März 2007, Zl. 3-SP 86-107/1-2007, betreffend Vorschreibung eines Kanalnachtragsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Radenthein, Hauptstraße 65, 9545 Radenthein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. August 2007 wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Kanalnachtragsbeitrag in Höhe von EUR 13.319,04 (einschließlich 10 % Umsatzsteuer) mit der Begründung vorgeschrieben, dass im Stadtbereich der mitbeteiligten Stadtgemeinde eine Mischkanalisationsanlage zur Gänze habe erneuert werden müssen, weil sie nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen und bauliche Mängel aufgewiesen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung - zusammengefasst - mit der Begründung ab, dass sich die Abgabenbehörden an die Verordnung des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. November 2003, Zl. 713-2003/5, über die Ausschreibung eines Kanalnachtragsbeitrages zu halten gehabt hätten und es ihnen nicht zugestanden wäre, diese in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Höhe des Einheitssatzes komme den beschwerdeführenden Parteien weder Parteistellung zu noch habe ihnen Parteiengehör eingeräumt werden müssen. Die genannte Verordnung gelte nur für jene Objekte, die im Entsorgungsbereich lägen und für die die Anschlusspflicht rechtskräftig ausgesprochen worden sei. Mit einem Umstieg von einem Misch- auf ein Trennsystem, welches dem Stand der Technik entspreche, könne die Sanierung der Anlage - auf Grund ihres Alters - untrennbar verbunden sein. Da die Kosten hiefür die Rücklagendeckung überschritten hätten, habe die Gemeinde diese Kosten den einzelnen Benützern der Anlage mittels Verordnung vorzuschreiben gehabt.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde allein Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Prozessvoraussetzungen erwogen:

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen. Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die § 14 und 18 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, lauten: Die Paragraph 14 und 18 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, lauten:

"§ 14

Beitragssatz

  1. (1)Absatz eins,Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 2543,55 Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.

....

§ 18 Paragraph 18

Nachtragsbeitrag

....

  1. (3)Absatz 3,Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn

a) eine Kanalisationsanlage für Niederschlagswässer in eine solche für Abwässer oder in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,

b) eine Kanalisationsanlage für Abwässer in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,

c) eine Kanalisationsanlage nachträglich mit einer Zentralkläranlage ausgestattet oder eine Zentralkläranlage erweitert wird oder

d) eine Kanalisationsanlage teilweise oder zur Gänze erneuert wird, sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Kanalisationsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen.

  1. (4)Absatz 4,Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs 3 gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 sinngemäß."Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Absatz 3, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 16 sinngemäß."

Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich ausschließlich gegen die Ausschreibung des Kanalnachtragbeitrags durch die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. November 2007, Zl. 730-2003/5, sowie gegen die Festlegung des Einzugsbereiches der Kanalisationsanlage durch die Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde ebenfalls vom 27. November 2007, Zl. 730-2003/4. Dass die Abgabenbehörden diese Verordnungen unrichtig angewendet hätten, behaupten die beschwerdeführenden Parteien nicht.

Auch die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen Bedenken betreffen lediglich die Frage der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnungen und stellen daher keine taugliche Beschwerdebehauptung dar.

Mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39). Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt vergleiche , auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39).

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden musste. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückgewiesen werden musste.

Wien, am 27. Mai 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170076.X00

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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