RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0088

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid noch nicht zugestellt wurde, steht der Beschwerdeerhebung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030088.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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