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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Waldviertel in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 2a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Mai 2006, GZ. RV/2182-W/05, betreffend Einkommensteuer 2004 (mitbeteiligte Partei: A H in F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Sparkassenangestellter, machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 Aufwendungen für den Besuch eines "NLP Practitioner" Kurses in Höhe von insgesamt 3.132,24 EUR als Werbungskosten geltend.
Das beschwerdeführende Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen als nicht abziehbare Mischaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 und versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten, nicht absetzbar seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Das beschwerdeführende Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen als nicht abziehbare Misch