RS Vwgh 1988/9/21 87/13/0176

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1345/76 E 3. November 1976 VwSlg 5037 F/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Bilanzänderung kann aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein; nur müssen diese in dem UNTERNEHMEN gelegen sein, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet (Hinweis auf E 20.1.1961, 1551/60, VwSlg 2370 F/1961) und dürfen sich nicht auf das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Verminderung sonst von ihm zu entrichtender Steuern beschränken. Trifft letzteres zu, liegt die Versagung der Zustimmung zu einer nur aus solchen Gründen beantragten Bilanzänderung im Sinne des der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130176.X02

Im RIS seit

21.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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