RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0019

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Argumentation der Behörde, es sei insbesondere unter dem Gesichtspunkt des pflichtgemäßen Verhalten der Polizeibeamten und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Besch nach dem positiven Alkotest iZm der Führerscheinabnahme und dem Verbot des Startens des Pkws auch aufgefordert wurde, sich einem Polizeiarzt vorführen zu lassen (da es auszuschließen sei, dass sich ein Mann mit selbstsicherem Auftreten nach Durchführung eines Alkotests den Führerschein abnehmen lasse, ohne zu erfahren, wie der Alkotest ausgegangen sei und dass Sicherheitswachebeamte ihre gesetzliche, noch nicht beendete Amtshandlung, in dem Fall nach positivem Alkotest, kommentarlos abbrechen würden) ist nicht unschlüssig. Gelangt die Beh derart zur Feststellung, der Besch sei auf die Vorführung zum Polizeiarzt hin angesprochen worden und habe ablehnend reagiert ist kein Verfahrensmangel zu erkennen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030019.X04

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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