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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Werden durch die Regierungstruppen laufend willkürlich Angehörige der Volksgruppe, der der Asylwerber angehört (hier: Tamilen), verhaftet und diese Verhafteten in der Folge zum Teil getötet oder sie verschwinden, und wurde das Haus des Asylwerbers abgebrannt, so deutet dies darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, diese Volksgruppe vor Übergriffen zu schützen und ihnen Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010144.X02Im RIS seit
11.07.2001