RS Vwgh 1988/9/21 88/01/0144

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Pkt2;

Rechtssatz

Werden durch die Regierungstruppen laufend willkürlich Angehörige der Volksgruppe, der der Asylwerber angehört (hier: Tamilen), verhaftet und diese Verhafteten in der Folge zum Teil getötet oder sie verschwinden, und wurde das Haus des Asylwerbers abgebrannt, so deutet dies darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, diese Volksgruppe vor Übergriffen zu schützen und ihnen Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010144.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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