RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0042

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs2 Z1;
AVG §18 Abs1;
VStG §44 Abs1;

Rechtssatz

Es stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn in der Rubrik "Gegenstand der Verhandlung" in der Niederschrift über eine Zeugeneinvernahme die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht im einzelnen angeführt werden, sofern aus dem Inhalt der Niederschrift deutlich genug zu entnehmen ist, zu welchen derartigen Verwaltungsübertretungen die Beweisaufnahme erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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