Index
E6J;Norm
61990CJ0097 Lennartz VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des K J in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 4. Juni 2003, GZ. RV/0298-K/02, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vom Beschwerdeführer wurden im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. In den Abgabenerklärungen für die Jahre 1989 bis 1998 wies der Beschwerdeführer neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und den Einkünften aus der Vermietung zweier Liegenschaften auch Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern aus, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines zur Vermietung bestimmten Objektes in K. angefallen sind.
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 1989 bis 1998 wurden vorerst erklärungsgemäß veranlagt. Die Veranlagung erfolgte gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.Die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 1989 bis 1998 wurden vorerst erklärungsgemäß veranlagt. Die Veranlagung erfolgte gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig.
In den endgültig erlassenen Abgabenbescheiden für die Jahre 1989 bis 1998 wurden die Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern betreffend das Objekt in K. nicht berücksichtigt, wobei die Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern der Jahre 1989 bis 1992 vorerst geschätzt wurden, weil der diese Jahre betreffende Teil des Steueraktes in Verstoß geraten war. Die Außerachtlassung der auf das Objekt in K. entfallenden Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern wurde damit begründet, dass dieses Objekt letztlich nicht vermietet, sondern privat genützt worden sei. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer in der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 1999 eine Berichtigung der im Zusammenhang mit der Errichtung des Objektes in K. angefallenen Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 beantragt. Gemäß § 1 (2) der Liebhabereiverordnung würde in Bezug auf dieses Objekt keine Einkunftsquelle vorliegen. Daher sei ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten und ein Vorsteuerabzug nicht möglich.In den endgültig erlassenen Abgabenbescheiden für die Jahre 1989 bis 1998 wurden die Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern betreffend das Objekt in K. nicht berücksichtigt, wobei die Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern der Jahre 1989 bis 1992 vorerst geschätzt wurden, weil der diese Jahre betreffende Teil des Steueraktes in Verstoß geraten war. Die Außerachtlassung der auf das Objekt in K. entfallenden Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern wurde damit begründet, dass dieses Objekt letztlich nicht vermietet, sondern privat genützt worden sei. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer in der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 1999 eine Berichtigung der im Zusammenhang mit der Errichtung des Objektes in K. angefallenen Vorsteuer gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 beantragt. Gemäß Paragraph eins, (2) der Liebhabereiverordnung würde in Bezug auf dieses Objekt keine Einkunftsquelle vorliegen. Daher sei ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten und ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Vom Beschwerdeführer wurde in der Berufung gegen die endgültigen Abgabenbescheide die unzureichende Begründung der Liebhaberei und die Schätzung der Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern 1989 bis 1992 bemängelt.
In einer ergänzenden Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass es sich bei dem Objekt in K. um ein Einfamilienhaus handle, das der Beschwerdeführer selbst bezogen habe. Dies werde durch die in der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 1999 vorgenommene Vorsteuerberichtigung und auch dadurch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1999 keine Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern betreffend das Objekt in K. mehr geltend gemacht habe. Daher komme die Liebhabereiverordnung mangels Vorliegen einer Vermietungstätigkeit nicht zur Anwendung.
Mit gesondertem Ergänzungsersuchen wurde der Beschwerdeführer zudem davon in Kenntnis gesetzt, dass das Finanzamt die in Verstoß geratenen Teile des Steueraktes aufgefunden habe. In einem wurden dem Beschwerdeführer die sich anhand des Steueraktes ergebenden, das Objekt in K. betreffenden Vorsteuern und Werbungskosten der Jahre 1989 bis 1992, zur Stellungnahme vorgehalten.
In einer schriftlichen Ergänzung zur Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass für die Jahre 1989 bis 1995 die Festsetzungs- und Bemessungsverjährung eingetreten sei. Überdies habe das Finanzamt der Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1994 nicht entsprochen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich gegenständlich um keine Liebhaberei handle. Es werde lediglich ein Objekt, das ursprünglich zur Vermietung vorgesehen gewesen sei, derzeit privat genützt. Der Beschwerdeführer habe bis 1999 durchgehend in W. gearbeitet und gewohnt und über seinen Verbleib in K. noch nicht endgültig entschieden, da seine Gattin aus beruflichen Gründen nach wie vor in W. anwesend sein müsse. Bei Anwendung der Liebhabereiverordnung wäre im übrigen zu berücksichtigen, dass der "Betrachtungszeitraum für das Gesamtergebnis" noch nicht abgelaufen sei. Auch bestehe ein Widerspruch zur Judikatur des EuGH "(Fall Lennartz und Armbruster)", weshalb in eventu die volle Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern beantragt werde.In einer schriftlichen Ergänzung zur Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass für die Jahre 1989 bis 1995 die Festsetzungs- und Bemessungsverjährung eingetreten sei. Überdies habe das Finanzamt der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 nicht entsprochen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich gegenständlich um keine Liebhaberei handle. Es werde lediglich ein Objekt, das ursprünglich zur Vermietung vorgesehen gewesen sei, derzeit privat genützt. Der Beschwerdeführer habe bis 1999 durchgehend in W. gearbeitet und gewohnt und über seinen Verbleib in K. noch nicht endgültig entschieden, da seine Gattin aus beruflichen Gründen nach wie vor in W. anwesend sein müsse. Bei Anwendung der Liebhabereiverordnung wäre im übrigen zu berücksichtigen, dass der "Betrachtungszeitraum für das Gesamtergebnis" noch nicht abgelaufen sei. Auch bestehe ein Widerspruch zur Judikatur des EuGH "(Fall Lennartz und Armbruster)", weshalb in eventu die volle Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern beantragt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer entgegen, dass er in den Jahren 1989 bis 1998 Werbungskostenüberschüsse und Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Objektes in K. geltend gemacht habe. Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der angeführten Jahre seien vorläufig erlassen worden. Im Juni 1998 habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von W. nach K. verlegt. Dadurch habe das Finanzamt Kenntnis von der nichtunternehmerischen Nutzung des Objektes in K. erhalten. Mit der in der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 1999 vorgenommenen Vorsteuerberich