RS Vwgh 1988/9/21 87/01/0343

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es liegt in der Natur der Sache, dass in Anwendungsfällen der Flüchtlingskonvention die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar ist und von ihm nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. (Hinweis auf E v. 27.4.1988, 88/01/0068)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010343.X01

Im RIS seit

21.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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