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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es liegt in der Natur der Sache, dass in Anwendungsfällen der Flüchtlingskonvention die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar ist und von ihm nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. (Hinweis auf E v. 27.4.1988, 88/01/0068)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010343.X01Im RIS seit
21.06.2005Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009