RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0278

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §11;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs6;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Gemeinde ist gegen eine die Verpachtung eines Teiles der Gemeindejagd genehmigende Entscheidung der BezVwBeh beschwerdelegitimiert, weil sie dadurch in ihrem Recht auf gesetzmäßige, nämlich einheitliche, Vergabe der ungeteilten Gemeindejagd verletzt worden sein kann, wenn die Gemeindejagd bei der Verpachtung des gegenständlichen Teiles nicht rechtswirksam geteilt war.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und Zerlegung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030278.X03

Im RIS seit

20.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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