RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0265

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GelVerkG §5a Abs2 idF 1987/125;
GewO 1973 §28 Abs1;
KFG 1967 §2 Z5;

Rechtssatz

Zu den für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen nachzuweisenden Erfahrungen und Kenntnissen gehört das Lenken eines Omnibusses während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Es ist daher (auch) für eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis zur Ausübung dieses Gewerbes nicht nur der Besitz der Lenkerberechtigung für die Gruppe D, sondern auch erforderlich, dass der Nachsichtswerber tatsächlich Omnibusse gelenkt hat. Diese Tätigkeit kann nicht durch das Lenken eines so genannten "Kleinbusses", der ein Personenkraftwagen iSd § 2 Z 5 KFG ist, nachgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030265.X02

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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