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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5a Abs2 idF 1987/125;Rechtssatz
Zu den für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen nachzuweisenden Erfahrungen und Kenntnissen gehört das Lenken eines Omnibusses während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Es ist daher (auch) für eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis zur Ausübung dieses Gewerbes nicht nur der Besitz der Lenkerberechtigung für die Gruppe D, sondern auch erforderlich, dass der Nachsichtswerber tatsächlich Omnibusse gelenkt hat. Diese Tätigkeit kann nicht durch das Lenken eines so genannten "Kleinbusses", der ein Personenkraftwagen iSd § 2 Z 5 KFG ist, nachgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030265.X02Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017