RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0268

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GewO 1973 §103 Abs1 litc Z22;
KFG 1967 §65 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0239 E 18. Mai 1988 VwSlg 12732 A/1988 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der im § 3 Abs 1 Z 2 GelVerkG enthaltenen Definition des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes steht die gewerbsmäßige Beförderung eines geschlossenen Personenkreises im Vordergrund, während die von der Definition erfasste "Beistellung des Lenkers" lediglich der Umschreibung des vom Gewerbeberechtigten zu erbringenden Leistungsumfanges und der klarstellenden Abgrenzung zum gebundenen Gewerbe "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung des Lenkers" dient. (Hinweis auf E vom 12.5.1986, 85/15/0213)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030268.X04

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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