RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0237

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0210 E 11. November 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen der Manuduktionspflicht den Parteien eines Verwaltungsverfahrens Beweisanträge und denkbare Einwendungen vorzuschlagen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X06

Im RIS seit

09.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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