RS Vwgh 1988/9/21 88/01/0191

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG OÖ 1979 §5 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

War ein Hund, der eine Person verletzt hat, im Zeitpunkt dieses Vorfalles vom Halter dessen Gattin übergeben worden, so könnte dem Halter eine nicht dem Gesetz entsprechende Beaufsichtigung oder Verwahrung des Tieres während dieser Zeit nur dann angelastet werden, wenn ihm auf Grund der besonderen Gefährlichkeit oderBösartigkeit des Tieres bzw auf Grund von ihm bekannten Eigenschaften (zB Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden, mangelnde Körperkraft) der Person, der er den Hund anvertraute, hätte bewusst sein müssen dass mit einer dem Gesetz entsprechenden Beaufsichtigung oder Verwahrung des Tieres nicht zu rechnen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010191.X01

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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