RS Vwgh 1988/9/21 87/13/0176

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §9;

Rechtssatz

Die Bildung einer Investitionsrücklage gem § 9 EStG 1972 nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt bedeutet keine Bilanzberichtigung iSd § 4 Abs 2 erster Satz EStG 1972, sondern eine Bilanzänderung iSd zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle. Eine solche Änderung bedarf der in ihr Ermessen gestellten Zustimmung der Abgabenbehörde (Hinweis E 23.11.1982, 2597/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130176.X01

Im RIS seit

21.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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