RS Vwgh 1988/9/21 88/10/0064

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 1987/576;

Rechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für die rechtliche Zulässigkeit eines Auftrages zur Entfernung eines Schuppens, welcher sich auf einem im Eigentum des Bf stehenden Grundstück befindet, ist die Waldeigenschaft eben jener Fläche, auf der dieses Objekt errichtet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100064.X01

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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