RS Vwgh 1988/9/21 86/01/0179

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2;
VBG 1948 §32 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Dienstgeber einen Umstand (hier: unerlaubter Kongressbesuch) nicht unverzüglich als Kündigungsgrund geltend gemacht, sondern erst nach einigen Monaten, so kann dies vom betroffenen Dienstnehmer unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben nur als Verzicht auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010179.X03

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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