RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0237

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §7 Abs5;

Rechtssatz

Eine Übertretung des § 7 Abs 5 StVO liegt auch dann vor, wenn an Sonn- und Feiertagen gegen derartige Übertretungen an derselben Stelle nicht eingeschritten wird, weil niemand einen Anspruch darauf hat, wegen einer Verwaltungsübertretung deshalb nicht bestraft zu werden, weil die gleichen Übertretungen zu anderen Zeiten und bei anderen Personen nicht geahndet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X08

Im RIS seit

09.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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