RS Vwgh 1988/9/21 AW 88/17/0033

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/03 Nationalbank

Norm

DevG §2 Abs1;
NBG 1984 §2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Entziehung einer Devisenhandelsermächtigung - Die Bf hat in ihrem Aufschiebungsantrag unter Hinweis auf die Devisenreserven der Oesterreichischen Nationalbank in Höhe von rund 90 Mrd S im größenordnungsmäßigen Vergleich zu den Umsätzen der Bf und den ihr angelasteten Verstößen gegen devisenrechtliche Bestimmungen vorgebracht, daß unter diesen Gesichtspunkten zwingende öffentliche Interessen einer Aufschiebung der Bescheidwirkungen nicht entgegenstünden. Sie hat damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß durch eine solche Aufschiebung die Ziele und Handlungsanweisungen des § 2 NBG nicht gefährdet wären. Die belBeh ist diesen Behauptungen nicht entgegengetreten, geschweige denn daß sie ein konkretes gegenteiliges Vorbringen erstattet hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß die öffentlichen Interessen eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme nicht zwingend gebieten.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988170033.A02

Im RIS seit

21.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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