RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art103 Abs4;
StVO 1960 §96 Abs6;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §4;
ÜberwachungsgebührenV 1965 idF 1984/064;

Rechtssatz

Zur Erlassung des Gebührenbescheides nach § 4 Abs 1 des Überwachungsgebührengesetzes ist die Behörde zuständig, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Ist diese Behörde eine Bundesbehörde, ist von ihr die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung, BGBl Nr. 113/1965 idF BGBl Nr. 64/1984, anzuwenden, ist sie eine Landesbehörde, hat sie die (jeweilige) Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030088.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten