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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einem "Vollstreckungsantrag", bei dem sowohl dieses Schriftstück verfassende Dienststelle, als auch die Empfängerin Teile des Magistrats der Stadt Wien sind, handelt es sich um einen nur im internen Bereich einer Behörde, nämlich des Magistrats der Stadt Wien, ergangenen Verwaltungsakt. Insbesondere lässt die Bezeichnung als "Vollstreckungsantrag" iVm dem Vermerk "Der MA 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst ..." deutlich erkennen, dass sich das Schreiben nicht an den Verpflichteten, sondern an die zur Vollstreckung zuständige MA 6 richtet. Ein interner Behördenvorgang vermag auf die Rechte und Pflichten von Parteien keine unmittelbare Wirkung auszuüben und kann daher - wie etwa auch ein Vollstreckunksauftag eines Bundesministers (Hinweis auf E 24.3.1949, 1240/47, VwSlg 756 A/1949) - nicht als Bescheid gewertet werden. Daran ändert auch nichts, dass der "Vollstreckungsantrag" dem Verpflichteten anlässlich der Pfändung ausgehändigt wurde, weil dadurch der fehlende Bescheidcharakter des Schriftstückes nicht ersetzt wird.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030105.X03Im RIS seit
27.09.2006