RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0105

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Bei einem "Vollstreckungsantrag", bei dem sowohl dieses Schriftstück verfassende Dienststelle, als auch die Empfängerin Teile des Magistrats der Stadt Wien sind, handelt es sich um einen nur im internen Bereich einer Behörde, nämlich des Magistrats der Stadt Wien, ergangenen Verwaltungsakt. Insbesondere lässt die Bezeichnung als "Vollstreckungsantrag" iVm dem Vermerk "Der MA 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst ..." deutlich erkennen, dass sich das Schreiben nicht an den Verpflichteten, sondern an die zur Vollstreckung zuständige MA 6 richtet. Ein interner Behördenvorgang vermag auf die Rechte und Pflichten von Parteien keine unmittelbare Wirkung auszuüben und kann daher - wie etwa auch ein Vollstreckunksauftag eines Bundesministers (Hinweis auf E 24.3.1949, 1240/47, VwSlg 756 A/1949) - nicht als Bescheid gewertet werden. Daran ändert auch nichts, dass der "Vollstreckungsantrag" dem Verpflichteten anlässlich der Pfändung ausgehändigt wurde, weil dadurch der fehlende Bescheidcharakter des Schriftstückes nicht ersetzt wird.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030105.X03

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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